Bedingungen des Käufers

Definitionen

Das Auktionshaus: Damit ist das Auktionshaus Medusa gemeint.
Der Auktionator: Damit ist der Mitarbeiter des Auktionshauses gemeint, der die Auktion leitet und die Lose vergibt oder nicht vergibt. 
Das Los: Ein Objekt oder eine Gruppe von Objekten, die in einem Kauf angeboten werden. 
Schriftliches Gebot: Ein geheimes, verbindliches Höchstgebot, das über das Internet oder ein Gebotsformular abgegeben wird und vor der Auktion vom potenziellen Käufer dem Auktionshaus mitgeteilt wird, damit dieses im Namen des potenziellen Käufers bis zu seinem Höchstgebot bieten kann.
Interessent: Eine Person, die an einem Grundstück interessiert ist. 
Bieter: Ein potenzieller Käufer, der auf ein Los bietet. 
Käufer: Die Person, der vom Auktionator ein Los zugeteilt wird. 
Zweitbietender: Der potenzielle Käufer, der das zweithöchste Gebot abgibt. 
Hammerpreis: Betrag, für den der Auktionator einen Posten zuschlägt.
Der Kauf: Der Vertrag, der nach der Zuteilung eines Grundstücks an einen Käufer zustande kommt. 
Ein Zustandsbericht: Eine Beschreibung des physischen Zustands eines Loses durch einen Auktionsmitarbeiter. 
“AS IS”: Der physische Zustand, in dem sich das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs befindet, einschließlich Mängeln und Unzulänglichkeiten. 
Live Online: Die Art und Weise, wie die Auktion durchgeführt wird. Die reguläre Auktion wird live über Kameras übertragen. Potenzielle Käufer können also nicht nur im Saal, sondern auch über das Internet bieten. 

Anwendbarkeit

1.1

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Auktionen von Medusa Auctioneers, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. 

1.2

Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur möglich, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. 

1.3

Die Anwendbarkeit der Auktionsbedingungen wird auf unserer Website bekannt gegeben, kann aber auch in unseren Büros eingesehen werden. Die Bedingungen für die Einreichung sind unserem Annahmeformular beigefügt, eine Kopie davon verbleibt beim Einreicher. Bei der Registrierung für die Teilnahme an einer Auktion müssen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf akzeptieren. 

1.4 

Die Anwendbarkeit dieser Bedingungen unterliegt ausschließlich niederländischem Recht. 

Recherche- und Informationspflicht

2.1

Ein Los wird “wie besehen” verkauft. Das bedeutet, dass ein Los in dem Zustand verkauft wird, in dem es sich am Tag der Auktion zum Zeitpunkt der Auktion befindet. Die Beschreibungen im Auktionskatalog werden nach bestem Wissen und Gewissen und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erstellt. Fotos können Teil der Beschreibung sein. Aus Fotos und/oder Beschreibungen können jedoch keine Rechte abgeleitet werden.

2.2

Der Käufer hat vor der Auktion die Möglichkeit, das Los genau und ausführlich zu inspizieren (oder inspizieren zu lassen), um sich so ein eigenes Urteil über die Eigenschaften des Loses zu bilden. Angaben im Katalog über den Zustand des Loses können nicht erschöpfend sein. Aus dem Fehlen einer Beschreibung des Zustands im Katalog können keine Rechte abgeleitet werden. Der potenzielle Käufer hat die Möglichkeit, einen sogenannten Zustandsbericht oder zusätzliche Fotos anzufordern. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, diese zur Verfügung zu stellen, da dies beispielsweise aufgrund fehlender spezifischer Kenntnisse oder Zeit manchmal nicht möglich ist. Die Gewichtung und Bewertung der vom Auktionshaus bereitgestellten Informationen über den Zustand liegt letztendlich beim Käufer. 

2.3

Haftungsausschluss: In einem Zustandsbericht gibt das Auktionshaus seine Meinung zum Zustand eines Loses ab. Zustandsberichte werden nach bestem Wissen erstellt und können vom Auktionshaus abweichen. Die Mitarbeiter des Auktionshauses sind keine professionellen Restauratoren, sondern geben lediglich ihre Beobachtungen wieder. Ein Zustandsbericht kann die eigene Untersuchungspflicht des Käufers nicht ersetzen. Aus einem Zustandsbericht können daher keine Rechte abgeleitet werden. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, einen Zustandsbericht vorzulegen. Die zusätzlichen Fotos werden auf Anfrage angefertigt und digital versandt. Auch aus diesen Fotos können keine Rechte abgeleitet werden. Sie entbinden den potenziellen Käufer nicht von seiner Untersuchungspflicht. 

Das Bieten

3.1

Die Gebote werden in Euro abgegeben. 

3.2

Der potenzielle Käufer kann persönlich bieten. Dies kann er im Auktionssaal tun, aber auch live online, indem er ein Konto auf unserer Plattform erstellt, oder über externe Plattformen, die das Auktionshaus zur Verfügung stellt. 

3.3

Der potenzielle Käufer kann auch ein schriftliches Gebot abgeben. Dies kann er vor der Auktion über ein sogenanntes Online-Gebotsformular tun. Der Auktionator wird das Gebot in die Auktion einbeziehen und für den Bieter bieten. Dieses schriftliche Gebot ist geheim und für Dritte nicht öffentlich. 

3.4

Ein schriftliches Gebot muss vier Stunden vor der Auktion eingereicht werden. Spätere Gebote können nicht mehr in die Auktion aufgenommen werden. 

3.5

Bei einem gleichwertigen schriftlichen Gebot übertrifft das zuvor abgegebene Gebot das spätere Gebot. Der zweite Bieter wird automatisch darüber informiert. 

Annahme eines Angebots

4.1

Das Angebot muss eindeutig und klar sein. Ein Angebot kann nicht an Bedingungen geknüpft werden. 

4.2

Ein vom Auktionator angenommenes Gebot führt zu einem unwiderruflichen und endgültigen Kaufvertrag. Dieser Vertrag ist verbindlich. Es sei denn, der Auktionator muss aufgrund eines technischen Fehlers das Los erneut öffnen oder erneut versteigern. 

4.2

Der Auktionator kann ohne Angabe von Gründen ein Gebot ablehnen oder bei gleichen und gleichzeitigen Geboten einem anderen Gebot Vorrang einräumen.

4.3

Der Auktionator kann vor der Auktion durch Fragen die Zuverlässigkeit des Käufers oder des Gebots feststellen. Er kann auch Sicherheiten, darunter sogenannte “Handgeld”, verlangen. Diese können bis zu 25% des Kaufpreises betragen. 

4.4

Das Auktionshaus wird säumige Käufer als “unzuverlässig” einstufen und von der Auktion ausschließen. Dies gilt auch für zukünftige Auktionen. Außerdem wird es diese Käufer bei den von ihm betriebenen internationalen Plattformen als “unzuverlässig” melden, sodass auch anderswo keine Käufe über diese Plattformen getätigt werden können. 

4.5

Das Auktionshaus schließt jegliche Haftung in Bezug auf ein nicht zustande gekommenes schriftliches Gebot aus. 

Der Kauf

5.1

Ein Kauf kommt durch die Zuteilung des Auktionators zustande. 

5.2

Der Käufer wird davon ausgegangen, dass er für sich selbst und auf eigene Rechnung gekauft hat. 

5.3

Ein Kauf ist (mit Ausnahme von Art. 7) verbindlich und unwiderruflich. 

Kaufpreis

6.1

Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus:

a. Der Zuschlagspreis. Dies ist der Betrag, für den der Auktionator den Zuschlag erteilt und das Los vergibt.

b. Erhöht um die Aufgeldgebühr. Diese beträgt 29,51 TP3T des Zuschlagspreises. Bis zu einem Betrag von 50.000 Euro. Darüber hinaus gilt ein Satz von 22,51 TP3T.

c. Das Hammergeld. Dies ist ein Festbetrag von 1,95 Euro pro gekauftem Los. 

6.2

Der Kaufpreis muss innerhalb von 7 Tagen (5 Werktagen) nach Versand der Rechnung bezahlt werden. 

6.3

Das Auktionshaus Medusa ist ein bargeldloses Auktionshaus. Barzahlungen werden nicht akzeptiert. 

Auflösung des Kaufvertrags

7.1

Ein Kauf bei einer Auktion ist ausdrücklich kein Fernabsatzgeschäft. Eine Auflösung auf Grundlage des Widerrufsrechts ist daher nicht möglich. 

7.2 

Ein Kauf kann rückgängig gemacht werden, wenn ein Käufer nachweisen kann, dass ein Objekt eine Fälschung ist, dass das Auktionshaus seine Untersuchungspflicht verletzt hat oder dass sich das Objekt nicht mehr in dem im Katalog beschriebenen Zustand befindet und dies den potenziellen Käufern weder mündlich während der Auktion noch vor der Auktion durch ein Erratum mitgeteilt wurde. Der Käufer muss eine Fälschung durch ein beglaubigtes Gutachten eines allgemein anerkannten Sachverständigen auf dem betreffenden Gebiet nachweisen. Gutachten von allgemeinen Gutachtern oder Kollegenauktionshäusern können nicht akzeptiert werden. 

7.3

Ein Kauf kann auch rückgängig gemacht werden, wenn sich herausstellt, dass das Objekt “Kriegsbeute” ist und als Raubkunst registriert ist. Dies muss zweifelsfrei oder zur Zufriedenheit des Auktionshauses nachgewiesen werden. 

7.4

Ein Kauf kann nicht aufgrund einer falschen Beschreibung im Katalog rückgängig gemacht werden, es sei denn, diese betrifft die Echtheit/Fälschung, den Gehalt und das Gewicht von Gold, Silber und/oder Edelsteinen. Formate, Holz- und (andere) Metallarten, Markierungen usw. sind daher ausdrücklich ausgeschlossen. 

7.5

Schäden an Rahmen oder Glas (bei Spiegeln, Gemälden, Zeichnungen, Aquarellen und Grafiken) können ausdrücklich nicht zur Auflösung des Kaufvertrags führen. Unabhängig davon, wann und wie diese Schäden entstanden sind. 

7.6

Die Absicht zur Auflösung muss dem Auktionshaus innerhalb von 14 Tagen nach der Auktion mitgeteilt werden. 

7.7

Voraussetzung für die Rücknahme des Loses ist, dass sich das betreffende Los in demselben Zustand wie zum Zeitpunkt des Kaufs befindet, und zwar zur Zufriedenheit des Auktionshauses.

Import- und Exportbeschränkungen

8.1 

Das Auktionshaus stellt bei Bedarf sogenannte CITES-Erklärungen aus. 

8.2 

Das Auktionshaus ist nicht verantwortlich für gesetzliche Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen in bestimmten Ländern. Der Käufer ist für die Einholung der Genehmigungen verantwortlich. 

8.3

Das Auktionshaus haftet nicht für die Beschlagnahme von Gegenständen durch Behörden, die von diesen als verboten eingestuft werden. 

Rechte des Auktionshauses

9.1

Das Auktionshaus ist berechtigt, ein Los zu vergeben oder nicht, zurückzuhalten oder ohne Angabe von Gründen aus der Auktion zu nehmen.

9.2

Das Auktionshaus kann die Reihenfolge der Auktion oder der Lose ändern, zusammenfassen oder aufteilen. 

9.3

Das Auktionshaus kann nach dem Verkauf den gesamten Kaufpreis einschließlich Gebühren und Kosten vom Käufer einfordern. 

9.4

Im Falle eines säumigen Käufers kann das Auktionshaus beschließen, den Kaufvertrag aufzulösen und den Posten an den Zweitbietenden zu verkaufen oder privat zu verkaufen. Das Auktionshaus kann dann die Kosten oder entgangenen Einnahmen vom Käufer zurückfordern. 

Abholung von Einkäufen

10.1

Die Abholung der erworbenen Lose muss innerhalb von 14 Tagen nach der Auktion nach Vereinbarung erfolgen. 

10.2

Wenn ein Käufer seinen Kauf nicht oder nicht rechtzeitig abholt, kann das Auktionshaus dafür Lagerkosten in Rechnung stellen. Wenn der Käufer darauf besteht, das Los nicht abzuholen, ist das Auktionshaus berechtigt, das Los erneut zu versteigern, um die Lagerkosten zu decken. Der Käufer wird darüber informiert. 

10.3

Die Lagerkosten betragen 5 Euro pro Objekt für kleine Grundstücke. Für Möbel und große Grundstücke betragen sie 10 Euro pro Woche. 

10.4

Nach Ablauf der Abholfrist sind die Käufe nicht mehr durch das Auktionshaus Medusa versichert, und Käufer können keine Ansprüche mehr auf Auflösung aufgrund von Schäden oder nach der Auktion aufgetretenen Mängeln geltend machen. Dies gilt auch, weil die in Artikel 7.4 genannte Frist abgelaufen ist. 

Haftung Auktionshaus Medusa

11.1

Das Auktionshaus Medusa haftet nicht für Betriebs-, Folge-, Vermögens- oder sonstige Schäden.

11.2

Der Zutritt zu den Gebäuden des Auktionshauses Medusa erfolgt auf eigene Gefahr. 

11.3

Das Auktionshaus Medusa haftet nicht für Schäden an Personen oder Sachen, die während der Besichtigungstage, beim Besuch oder beim Abholen der Käufe entstehen. Es sei denn, dies ist auf Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auktionshauses Medusa zurückzuführen.

April 2022