Artikel 1 Anwendbarkeit
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aspekte der Beziehung zwischen dem Auktionsveranstalter und dem Einlieferer/Verkäufer, im Folgenden als “Einlieferer” bezeichnet, einschließlich Kauf, Verkauf, Vermittlung, Bewertung, Begutachtung, Schätzung, Katalogisierung, Aufbewahrung und sonstige Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur möglich, wenn und soweit sie vom Auktionsveranstalter ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.
Artikel 2 Auftragsvertrag
2.1
Der Einlieferer beauftragt den Auktionator, die von ihm eingelieferten und vom Auktionator in Empfang genommenen beweglichen Sachen (im Folgenden auch “Gegenstände” genannt) zu untersuchen, zu schätzen und zu versteigern. Der Vertrag kommt durch die Annahme des mündlichen oder schriftlichen Auftrags durch den Auktionator zustande.
2.2
Der Einlieferer ermächtigt den Auktionator, die Gegenstände, unabhängig davon, ob es sich um alle oder nur einige Stücke handelt, im Namen des Auktionators zu den vom Auktionator festzulegenden Auktionsbedingungen zu verkaufen. Der Einlieferer kann in Absprache mit dem Auktionator einen Mindestpreis (Limit) vereinbaren.
2.3
Die Annahme von Gegenständen verpflichtet den Auktionator jedoch nicht, diese zu verkaufen oder zu versteigern. Wenn der Auktionator die Gegenstände nicht verkaufen oder versteigern möchte, teilt er dies dem Einlieferer innerhalb von vier Wochen nach der Entscheidung mit, spätestens jedoch sechs Monate nach Erteilung des Auftrags.
Artikel 3 Rechte und Pflichten des Einbringers
3.1
Der Einlieferer muss sich auf erste Aufforderung des Auktionsveranstalters ausweisen.
3.2
Der Einlieferer garantiert, dass er als Eigentümer oder anderweitig berechtigt ist, die Gegenstände zur Versteigerung anzubieten, und hält den Versteigerer von allen Ansprüchen Dritter in dieser Angelegenheit frei.
3.3
Der Einlieferer ist verpflichtet, dem Auktionator auf erstes Anfordern Informationen über die Herkunft der Gegenstände zu erteilen und diese mit Belegen zu untermauern. Der Einlieferer haftet für Schäden, die durch die Bereitstellung falscher oder irreführender Informationen und/oder durch andere dem Einlieferer zuzuschreibende Umstände entstehen, und stellt den Auktionator von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
3.4
Der Einlieferer erklärt, dass der Verkauf der Gegenstände im Rahmen einer Auktion nicht durch nationale oder internationale gesetzliche Bestimmungen behindert wird.
3.5
Der Einlieferer darf nicht auf die von ihm eingelieferten Gegenstände bieten, es sei denn, es wurde mit dem Auktionator schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.6
Die Rechte und Pflichten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen ausschließlich dem Einlieferer zu und können von diesem nicht an Dritte übertragen werden.
Artikel 4 Rechte des Versteigerers
4.1
Die Aufnahme von Gegenständen in eine Auktion oder deren Ausschluss sowie jegliche Mitteilung in Bezug auf einen Gegenstand im Auktionskatalog, über das Internet oder auf der Website des Auktionsveranstalters oder in einer Broschüre unterliegen ausschließlich dem Ermessen des Auktionsveranstalters, der berechtigt ist, Sachverständige zu konsultieren, ohne diesbezüglich irgendeine Verantwortung zu übernehmen.
4.2
Der Auktionsveranstalter übernimmt gegenüber dem Einlieferer keine Haftung für Ratschläge, die vom Auktionsveranstalter oder in dessen Namen in Bezug auf die Objekte erteilt werden.
4.3
Der Auktionsveranstalter hat das Recht zu bestimmen, in welcher seiner Auktionen ein Gegenstand zum Verkauf angeboten wird.
4.4
Wenn der Versteigerer den Auftrag erhält, eine Wohnung oder einen Lagerraum vollständig zu räumen, behält er sich das Recht vor, Gegenstände von der Räumung auszuschließen und auch solche Gegenstände, die seiner Meinung nach nicht für die Versteigerung geeignet sind, zu vernichten oder zu entsorgen oder gegebenenfalls auf andere Weise zu verwerten.
4.5 Der Einlieferer erklärt, dass der Auktionator berechtigt ist, alle zum Verkauf angebotenen Gegenstände zu fotografieren, zu illustrieren oder auf andere Weise abzubilden und diese Abbildungen in beliebiger Weise zu verwenden, sowohl vor als auch nach der Auktion, unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Auktionator behält das Urheberrecht an allen diesen Abbildungen.
Artikel 5 Rücknahme durch den Einbringenden
5.1 Sobald ein Gegenstand zur Versteigerung angeboten wurde, kann er vom Einlieferer nur gegen Zahlung von 45% oder weniger, wenn der Auktionator dies für angemessen hält, des vereinbarten Mindestpreises oder, falls kein Mindestpreis vereinbart wurde, des zu erwartenden Auktionserlöses, für den der Auktionator den Gegenstand schätzt, zurückgenommen werden zuzüglich aller eventuell entstandenen Kosten sowie der Mehrwertsteuer.
5.2
Ist der Einlieferer mit der in Absatz 1 genannten Schätzung nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten eine Neubewertung durch drei in dem Fachgebiet des Gegenstands zugelassene Registermakler oder Registermakler-Gutachter oder zertifizierte Gutachter oder Makler vornehmen lassen, von denen einer vom Auktionsveranstalter, einer vom Einlieferer und der dritte von den beiden bereits benannten Gutachtern ernannt wird. Bei Abweichungen des Wertes nach der Neubewertung ist dieser abweichende Wert für den Auktionsveranstalter und den Einlieferer für die Anwendung dieses Artikels verbindlich.
Artikel 6 Kommission
6.1 Im Falle des Verkaufs der Gegenstände auf einer Auktion beträgt die dem Auktionator geschuldete Provision einen im Voraus vereinbarten Prozentsatz des Verkaufspreises (der “Zuschlagspreis”) zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer.
Artikel 7 Rücknahmepflicht des Versteigerers
7.1
Der Einlieferer ist sich bewusst, dass der Versteigerer in seinen Verkaufsbedingungen, d. h. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf beweglicher Sachen bei einer Versteigerung zwischen dem Versteigerer und dem Käufer, Folgendes erklärt hat: “Sofern nicht ausdrücklich für bestimmte Gegenstände im Katalog ausgeschlossen, ist der Auktionsveranstalter – vorbehaltlich einer Reihe von Fällen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf beweglicher Sachen auf Auktionen genannt sind – bereit, versteigerte Gegenstände gegen gleichzeitige Rückerstattung des in Rechnung gestellten Kaufpreises und der Auktionskosten zurückzunehmen, wenn der Käufer innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Verkauf zur Zufriedenheit des Auktionsveranstalters nachweist, dass der versteigerte Gegenstand so schwerwiegende versteckte Mängel aufweist oder die angegebene Beschreibung so unrichtig ist, dass der Käufer, wenn ihm diese Mängel oder die richtige Beschreibung zum Zeitpunkt des Zuschlags bekannt gewesen wären, er vom Kauf zurückgetreten wäre oder nur zu einem deutlich niedrigeren Preis gekauft hätte.”
7.2
Der Einlieferer ermächtigt den Auktionator unwiderruflich, nach alleinigem Ermessen des Auktionators unter Anwendung dieser Umstände den Kauf gegen Rückerstattung des Kaufpreises und der Auktionskosten zu widerrufen. Durch den Widerruf des Kaufs gelten der oder die Gegenstände als unverkauft im Sinne von Artikel 11 dieser Bedingungen.
Artikel 8 Zahlung an den Einbringenden
8.1
Der Versteigerer zahlt dem Einlieferer den Verkaufserlös abzüglich aller zu Lasten des Einlieferers gehenden Kosten und Aufwendungen, wie Transportkosten, Restaurierungskosten, Provisionen, Prüfungskosten, eventuelle Versicherungskosten und eventuelle im Voraus vereinbarte sonstige Kosten sowie Mehrwertsteuer, im Folgenden bezeichnet als: “Vergütung” bezeichnet, sofern der Auktionator den Kaufpreis vollständig vom Käufer erhalten hat und der Käufer keine Rücknahmeverpflichtung des Auktionators im Sinne von Artikel 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht hat, die vom Auktionator anerkannt wurde, und keine Auflösung oder Aufhebung des Verkaufs im Sinne von Artikel 9 dieser Bedingungen stattgefunden hat.
8.2
Die Zahlung der Vergütung erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach dem Verkauf, es sei denn, eine Mitteilung gemäß Artikel 7 dieser Bedingungen des Käufers ist eingegangen oder es ist zu einer Auflösung oder Aufhebung des Verkaufs im Sinne von Artikel 9 dieser Bedingungen gekommen.
8.3
Die sogenannte Margenregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn vor der Auktion alle geltenden Vorschriften erfüllt sind, unter anderem in Bezug auf die Einkaufsbescheinigung. Dies liegt im alleinigen Ermessen des Auktionsveranstalters.
Artikel 9 Folgen der Auflösung durch den Käufer
9.1
Im Falle einer Rücknahme gemäß Artikel 7 dieser Bedingungen oder einer Auflösung oder Aufhebung des Kaufvertrags mit dem Käufer aus anderen Gründen unabhängig davon, wann dies geschieht, ist der Versteigerer berechtigt, den gegebenenfalls bereits an den Einlieferer gezahlten Betrag oder die Vergütung zurückzufordern, sowie alle sonstigen Schäden und Kosten, die dem Versteigerer durch diese Auflösung entstanden sind, darunter auch Zinsen sowie außergerichtliche und gerichtliche Kosten.
Artikel 10 Folgen der Auflösung durch den Versteigerer
10.1
Der Einlieferer ist sich bewusst, dass sich der Versteigerer in seinen Verkaufsbedingungen [d. h. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf beweglicher Sachen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer] das Recht vorbehält, den Kaufvertrag aufzulösen, wenn der Käufer die Zahlungsfrist überschreitet oder die Gegenstände nicht rechtzeitig abholt. Wenn der Auktionator aus diesem Grund den Kaufvertrag auflöst, ist er berechtigt, den betreffenden Gegenstand oder die betreffenden Gegenstände erneut zu versteigern oder den Auftrag zu kündigen. Letzteres wird er dem Einlieferer innerhalb von 90 Tagen nach Auflösung des Kaufvertrags mitteilen.
10.2
Der Einlieferer erkennt ausdrücklich das Recht des Auktionsveranstalters an, seine Schäden und Kosten im Falle des Eintritts einer in Absatz 1 genannten Situation vom Käufer zurückzufordern. Der Einlieferer erkennt außerdem das Recht des Auktionsveranstalters an, nach eigenem Ermessen die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Käufer, der eine Zahlungsfrist überschreitet, zu verlangen oder den Kaufvertrag aufzulösen oder zunächst die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Käufer zu verlangen und anschließend, wenn diese Forderung erfolglos bleibt, den Kaufvertrag aufzulösen.
Artikel 11 Nicht verkaufte Gegenstände
11.1
Der Versteigerer ist unwiderruflich befugt, jedoch niemals verpflichtet, unverkaufte Gegenstände bei einer folgenden Versteigerung erneut zu verkaufen, im Folgenden als “Nachversteigerung” bezeichnet, oder diese innerhalb eines Zeitraums von zehn Werktagen nach der Versteigerung zu verkaufen. Dies jedoch nur, wenn dieser Verkauf nach der Auktion (“Nachverkauf”) zu einem Preis erfolgen kann, der mindestens dem Verkaufspreis abzüglich aller zu Lasten des Einlieferers gehenden Kosten entspricht, auf die der Einlieferer Anspruch gehabt hätte, wenn der Gegenstand für den für diese Auktion geltenden Mindestpreis verkauft worden wäre, es sei denn, mit dem Einlieferer wird für den unverkauften Gegenstand ein niedrigerer Mindestpreis für den Nachverkauf vereinbart.
11.2
Bei einem solchen Verkauf nach der Auktion bleiben die Rechte und Pflichten des Einlieferers und des Auktionsveranstalters gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt gültig, so wie sie im Falle eines Verkaufs des Gegenstands bei der Auktion gegolten hätten.
11.3
Für den Verkauf in einer Nachauktion oder im Nachverkauf gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erneut in vollem Umfang. Bleiben Gegenstände unverkauft – unabhängig von den Gründen dafür – ist der Auktionator berechtigt, angemessene (Aufbewahrungs-)Kosten in Rechnung zu stellen, darunter die in Artikel 8.1 genannten Kosten.
Artikel 12 Transport/Lagerung/Versicherung von Gegenständen
12.1
Alle Verpackungsmaterialien im Zusammenhang mit zum Verkauf angebotenen Gegenständen können vom Auktionsveranstalter entsorgt oder vernichtet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Einlieferer vereinbart wurde.
12.2
Alle vom Auktionsveranstalter entgegengenommenen Gegenstände sind für den Wert gemäß Empfangsbestätigung oder für einen nach alleinigem Ermessen des Auktionsveranstalters angemessenen Wert gegen Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung versichert, solange sie sich in seinem Auktionsgebäude oder einem anderen von ihm gewählten Lagerort befinden. Der Einlieferer ist berechtigt, eine Quittung für die vom Auktionsveranstalter in Empfang genommenen Gegenstände zu verlangen, auf der der Wert der Gegenstände bei Erhalt nach vorläufiger Einschätzung des Auktionsveranstalters angegeben ist. Der Einlieferer kann auf eine Versicherung verzichten.
12.3
Der Auktionsveranstalter ist berechtigt, Maßnahmen zur Lagerung von eingesandten oder abgegebenen Gegenständen bei Dritten zu treffen und die dafür anfallenden Kosten dem Einlieferer in Rechnung zu stellen.
12.4
Gegenstände, die an den Versteigerer gesandt oder abgegeben wurden und vom Versteigerer nicht zum Verkauf angenommen und nicht in Verwahrung genommen werden, werden auf Kosten und Risiko des Absenders an diesen zurückgesandt.
Artikel 13 Haftung des Auktionsveranstalters
13.1
Der Auktionsveranstalter haftet in keinem Fall für Schäden an Bilderrahmen, sonstigen Einfassungen und allem, was dazu gehört, wie Glasplatten, Passepartouts usw.
13.2
Der Auktionsveranstalter haftet in keinem Fall für Betriebs-, Folge-, Vermögens- und/oder indirekte Schäden.
13.3
Der Versteigerer haftet darüber hinaus in keinem Fall für Unfälle oder Schäden jeglicher Art, die Personen in oder in der Nähe der Gebäude oder Grundstücke zustoßen, in denen die Einlieferung, Lagerung oder Besichtigung erfolgt, in denen die Versteigerung stattfindet oder in denen die verkauften Waren abgeholt werden, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit des Auktionsveranstalters und/oder von ihm beauftragten Hilfspersonen oder Mitarbeitern verursacht und/oder ist durch eine Versicherung des Auktionsveranstalters gedeckt.
13.4
Das Betreten der Gebäude oder Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
Artikel 14 Sonstiges
14.1
Die Nichtigkeit, Aufhebung oder Unverbindlichkeit einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ungültig, nichtig oder unwirksam sein, werden zwischen dem Einlieferer und dem Auktionsveranstalter Ersatzbestimmungen vereinbart, die gültig sind und dem Inhalt und Zweck der ungültigen, nichtigen oder unwirksamen Bestimmung(en) am nächsten kommen.
14.2
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
14.3
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem zwischen dem Auktionsveranstalter und dem Einlieferer geschlossenen Vertrag, den Zustandekommen eines Vertrags oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausschließlich dem zuständigen Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Auktionsveranstalters zur Entscheidung vorgelegt, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt und vorbehaltlich des Rechts des Auktionsveranstalters, die Streitigkeit vor dem zuständigen Gericht am Wohnsitz des Einlieferers anhängig zu machen.
April 2022